HALM


ist das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) zur Förderung einer umweltgerechten Landbewirtschaftung. Es bietet den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für zusätzliche Kosten und Ertragsschwankungen bei der Durchführung von besonders umweltschonenden Maßnahmen oder Bewirtschaftungsformen. Landwirte, die sich an einer Maßnahme beteiligen, schließen mit dem Land Hessen einen entsprechenden Bewirtschaftungsvertrag ab.

Beratungsschein zum Zwischenfruchtanbau von IfÖL erhältlich!

Weitere Infos folgen hier! Bei Fragen können Sie uns auch gerne kontaktieren. IfÖL-Kontakt

Der Förderzeittraum beträgt bis zu 6 Jahren und kann an folgenden Terminen begonnen werden: 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.

Die Antragsfrist für Maßnahmen des Anbaujahres 2020 geht noch bis zum 01.10.2019
Ein Auszahlungsantrag muss generell bis zum 15.5. des jeweiligen Jahres gestellt werden.
Den aktuellsten Entwurf (28.11.2017) der Richtlinie finden Sie hier

Für C.2 "Beibehaltung von Zwischenfrüchten (ZF) über den Winter" gelten unter anderem folgende Zuwendungsbestimmungen:

·         1.10. – 31.1. bodenbedeckender Bestand

·         keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel

·         Nutzung des Aufwuchses ist zulässig

·         Im Folgejahr: Neue Bestellung mit Hauptkultur oder Brache bei Variante: „Einsaat von bienengerechten Zwischenfruchtmischungen“: Bienengerechte Zwischenfruchtmischungen (siehe Anlage 6 d der Richtlinie) bis 15. August des Verpflichtungsjahres

·         Zustimmung zur Beprobung des Wirtschaftsdüngers des teilnehmenden Betriebes sowie Boden-Probenahmen zum Zweck von Nährstoff-Untersuchungen auf den beantragten C.2 Zwischenfruchtflächen

Achtung!!!
Flächen, die über HALM bezuschusst werden, können nicht als „ökologische Vorrangflächen“ (ÖVF) fürs Greening angerechnet werden. Ebenso können für Flächen, die zum Greening zählen, keine HALM-Maßnahmen beantragt werden.
Genauso gelten gesondert geförderte Maßnahmen wie z.B. Zwischenfruchtanbau in Wasserschutzgebieten als bereits gefördert. Für diese Flächen kann kein Antrag auf HALM oder Greening gestellt werden. Doppelförderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen (HALM-RL Ziffer I.5.3.Absatz)

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter folgenden Links:

- HALM - Das wichtigste im Überblick (PDF) Stand: Juni, 2017, Quelle: HMUKLV
- HALM-Viewer: Hier sehen Sie welche Förderverfahren auf welchen Flächen möglich sind (Link)
- Alle Informationen zum Hessischen Agrarumweltprogramm (Link zur Seite des HMUKLV)

- Informationsbroschüre HALM (PDF) Quelle: HMUKLV - Stand: Juni 2017

- Infoblatt zu C.1 "Vielfältige Kulturen im Ackerbau" (PDF) Quelle: HMUKLV - Stand: Juli 2019

 


Aktuelles

18. Juli 2023: Sind Zwischenfrüchte Wasserräuber? 90 Sekunden WRRL zum Video

17. Juli 2021: Video zum Thema Zwischenfruchtbau 2021. zum Video

Zusammenfassung und Hinweise zu den neuen Abstandsauflagen (Link)

"Welche Zwischenfrüchte passen auf Ihrer Fläche?"
(Online-Anwendung)

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