Zentrale Punkte der Düngeverordnung (DüV) von 2020

Die Düngeverordnung (DüV) gilt seit dem 02. Juni 2017 und wurde am 28. April 2020 zuletzt geändert, im Wesentlichen verschärft.

Komplett neu sind seit 2020 belastete Gebiete, sogenannte "rote" (bei Stickstoff) und "gelbe" (bei Phosphat) Gebiete. Konkrete Infos zur Ausweisung dieser Gebiete finden Sie in den jeweiligen Maßnahmenräumen.

Den vollständigen Gesetzestext der DüV finden Sie hier

 

            1. Düngebedarfsermittlung § 4

  1. Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat muss vor dem ersten Aufbringen von Dünger schriftlich dokumentiert werden.
  2. Für die Stickstoff-Düngebedarfsermittlung auf Ackerland sind N-Bedarfswerte (Ø-Ertragsniveau der letzten 5 Jahre), die verfügbare N-Menge im Boden, die N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat, die N-Nachlieferung aufgrund organischer Düngung im Vorjahr (10 % der N-Menge) und die N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrüchten zu berücksichtigen.

  3. Für die Stickstoff-Düngebedarfsermittlung auf Grünland sind N-Bedarfswerte (Ø-Ertragsniveau und Ø-Rohproteingehalte der letzten 3 Jahre), die N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat, die N-Nachlieferung aus legumer N-Fixierung sowie die N-Nachlieferung aufgrund organischer Düngung im Vorjahr (10 % der N-Menge) zu berücksichtigen.

  4. Empfehlung: Nutzen Sie die die bereitgestellten Formblätter (excel oder Ausdrucke) vom LLH unter diesem Link

2. Aufbringung von Düngemitteln auf Böden § 5

  1. N- und P-haltige Düngemittel dürfen nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Es gibt keine Ausnahmen mehr für tagsüber auftauende Böden oder die Aufbringung von Festmist!

  2. Die Abstände zu oberirdischen Gewässern  beim Ausbringen von Düngern oder Pflanzenschutzmitteln wurden angepasst:

    1. Bei einer Neigung von mindestens 5 % innerhalb der ersten 20 Meter zur Böschungsoberkante darf innerhalb der ersten 3 Meter nichts aufgebracht werden.

    2. Bei einer Neigung von mindestens 10 % innerhalb der ersten 20 Meter zur Böschungsoberkante darf innerhalb der ersten 5 Meter nichts aufgebracht werden.

    3. Bei einer Neigung von mindestens 15 % innerhalb der ersten 30 Meter zur Böschungsoberkante darf innerhalb der ersten 10 Meter nichts aufgebracht werden.

 

3. Vorgaben zur Aufbringung von organischen und organisch-mineralischen N-Düngern § 6

  1. Auf unbestelltem Ackerland hat die Einarbeitung unverzüglich bzw. spätestens vier Stunden nach Aufbringungsbeginn zu erfolgen. Ab dem 1. Februar 2025 ist eine Einarbeitung innerhalb einer Stunde verpflichtend.

    • Das gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost sowie Düngemittel mit < 2% TM (z.B. Jauche, Sickerwasser)

    • Harnstoff darf nur ausgebracht werden wenn ihm Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unerzüglich (4 Stunden!) eingearbeitet wird.

    • Ausnahme: Unbefahrbarkeit aufgrund nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse

  2. Auf bestelltem Ackerland dürfen flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel ab 2020 nur noch streifenförmig auf oder in den Boden auf bzw. eingebracht werden.

  3. Im Betriebsdurchschnitt dürfen max. 170 kg/ha Gesamt-N pro Jahr und über Kompost max. 510 kg/ha Gesamt-N in drei Jahren aufgebracht werden. Diese Regelung galt auch schon vorher.

 

4. Aufbringung von N-Düngemitteln einschließlich mineralischer N-Dünger im Herbst § 6 (8) und (9)

  1. Auf Ackerflächen muss nach der Ernte der Hauptkultur ein N-Düngebedarf bestehen, damit gedüngt werden darf. Dieser ist schriftlich zu dokumentieren. Es dürfen max. 30 kg NH4-N oder 60 kg N/ha Gesamt-N außerhalb der Sperrfristen aufgebracht werden; Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte sind von der Mengenbegrenzung ausgenommen.

  2. Sperrfristen für das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichen Gehal an Stickstoff:

    1. Auf Ackerflächen grundsätzlich nach der Ernte im Sommer bis zum 1. Februar des Folgejahres.

    2. Zu Raps darf bei einer Aussaat bis einschließlich 30.9. gedüngt werden, sofern er nach Getreide angebaut wird, die Aussaat bis spätestens 15.09. erfolgt ist und der Nmin-Gehalt max. 45 kg/ha beträgt. Der ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden, maximal 30 kg/ha verfügbarer Stickstoff bzw. 60 kg/ha Gesamt-N.

    3. Für Zwischenfrüchte sowie im Herbst eingesätes Feldfutter gilt dasselbe wie für Raps.

    4. Wintergerste nach Getreide darf bei einer Aussaat bis einschließlich 30.09. gedüngt werden, sofern sie nach Getreide angebaut wird und die Aussaat bis spätestens 1.10. erfolgt ist.

    5. Auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau gilt eine Sperrfrist vom 1.11. bis 1.2.

    6. Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie für Kompost gilt abweichend eine Sperrfrist vom 1.12. bis 15.1.

    7. Hinweis: nach Raps, Körnerleguminosen, Mais, Kartoffeln, Rüben, Kleegras sowie Grünlandumbruchsflächen oder Feldfutter besteht grundsätzlich kein Düngebedarf, egal welche Kultur folgt!

5. Nährstoffvergleich § 8 und § 9

Der Nährstoffvergleich entfällt vollständig, er ist aufgehoben. Im Gegenzug gibt es eine Aufzeichnungspflicht zu den aufgebrachten Düngemengen - siehe § 10.

 

6. Aufzeichnung der Bedarfsermittlung und der aufgebrachten Düngemengen § 10

  1. Vor dem Aufbringen ist eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen, siehe oben Punkt 1.

  2. Spätestens 2 Tage nach der erfolgten Düngemaßnahme muss diese konkret und schlagspezifisch dokumentiert sein. Dies umfasst die Art des Düngers, die Menge, die Größe der betroffenen Fläche und die insgesamt aufgebrachte Menge an Gesamt-N, verfügbarem N und Phosphat

  3. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage und der Anzahl der betroffenen Tierarten der entsprechenden Flächen zu notieren.

  4. Bis spätestens 31. März des Folgejahres ist eine jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs des abgelaufenen Jahres zu erstellen.

 

7. Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände § 12

Anfallende flüssige Wirtschaftsdünger müssen mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten sicher gelagert werden können. Dabei ist das benötigte Fassungsvermögen nach den produktionstechnischen Verfahren und Bedingungen zu berechnen.

Betriebe mit mehr als 3 Großvieheinheiten pro ha oder ohne geeignete Aufbringungsflächen müssen ab 2020 für 9 Monate Lagerkapazität vorhalten.

 

Aktuelles

18. Juli 2023: Sind Zwischenfrüchte Wasserräuber? 90 Sekunden WRRL zum Video

17. Juli 2021: Video zum Thema Zwischenfruchtbau 2021. zum Video

Zusammenfassung und Hinweise zu den neuen Abstandsauflagen (Link)

"Welche Zwischenfrüchte passen auf Ihrer Fläche?"
(Online-Anwendung)

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