Greening

"Greening" – Änderungen!

In dem aktuellen Kalenderjahr 2018 treten einige Änderungen beim Greening in Kraft.

1) Anbaudiversifizierung
2) Dauergrünlanderhaltung
3) Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)

Zu 1)


Eine Befreiung von Auflagen der Anbaudiversifizierung gilt für folgende Betriebe (AL = Ackerland):

Die Auflagen der Anbaudiversifizierung gelten für folgende Betriebe:


1) Für Betriebe zwischen 10 und 30 ha AL gilt:

2) Für Betriebe größer 30 ha gilt:

Der Referenzzeitraum, der für die Einhaltung der Anbauverhältnisse relevant ist, liegt zwischen dem 01.06. und dem 15.07. des jeweiligen Antragsjahres.

 

Die bisher geltende Grenze von 30 ha Restackerland für die o.g. Freistellungen entfällt ab dem Antragsjahr 2018.

 

Zu 2)

Als Dauergrünland (DGL) gelten Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind. Ab 2018 gilt, dass das Umpflügen von Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen innerhalb einer Fünf-Jahres-Frist die Entstehung von Grünland verhindert.
DGL in FFH-Gebieten unterliegen einem absoluten Umbruchsverbot. Umbrechen oder umwandeln sonstiger DGL ist nur noch mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.

 

Zu 3)
Als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) müssen 5 % der betrieblichen Ackerbaufläche ausgewiesen werden.
Grundsätzlich sind Dauerkulturflächen nicht den ÖVF-Auflagen unterworfen sondern hiervon ausgenommen. Außerdem ausgenommen sind hierbei:

Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, die 5 % zu erreichen [Gewichtungsfaktor]:

 

Falls Sie überlegen, welche Zwischenfrüchte oder Zwischenfruchtmischungen Sie auf den von Ihnen gemeldeten Flächen anbauen sollen, könnte Ihnen unsere kleine Excel-Tabelle helfen:

Welche Zwischenfrüchte passen auf mein Feld?   [2018]
Sie können mit dem Excel-Tool zusätzlich durchrechnen, wie Sie Ihre Mischung zusammenstellen müssen, wenn Sie eine eigene Mischung machen möchten.

Falls Sie die Datei nicht öffnen können oder Fragen haben, melden Sie sich gerne direkt bei uns!

Alternativ können Sie die Datei direkt hier öffnen - reagiert leider etwas langsam, aber Sie brauchen kein Excel dafür.

 

Weitere Infos

Die „Greening“-Beschlüsse sind Teil des bundesweit geltenden Direktzahlungs-Durchführungsgesetz, das für den Antrag der Betriebsprämie der Jahre 2015 bis 2019 gilt. D.h. mit der Abgabe des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen zum 15.5.2018 müssen die "Greening"-Maßnahmen wohl überlegt sein. Es gibt keine sofortige Prüfung auf dem Landwirtschaftsamt, ob ein Betrieb mit den eingereichten Unterlagen z.B. die 5 % ökologische Vorrangfläche erfüllt.
Im Antrag wird der Zwischenfruchtanbau zum 15.5.2018 angegeben, die Umsetzung findet nach der Hauptfrucht 2018 statt, also muss die Aussaat bis zum 1.10.2018 passieren. D.h. es gilt die Zwischenfrucht nach der Ernte der Hauptfrucht des Antragsjahres und die Aussaat findet bis zum 1.10. des Antragsjahres statt.
Für die Auflagen gilt das Kalenderjahr, nicht das Bewirtschaftungsjahr.
30% der Direktzahlungen werden von der Einhaltung der Auflagen des „Greening“ mit folgenden Komponenten abhängig gemacht. Diese werden im Weiteren näher erläutert.
Einen Greening-Rechner stellt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu Verfügung (siehe
hier - ganz unten auf der Webseite!). Ein Greening-Rechner für das Land Hessen steht derzeit leider nicht zur Verfügung.

Hier finden Sie den Link zur Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland (Stand 2015). In dessen Anhang finden Sie unter anderem auch eine Liste der zulässigen Pflanzenarten, die in Zwischenfrüchten erlaubt sind.

Detailfragen? IfÖL-Kontakt

Aktuelles

18. Juli 2023: Sind Zwischenfrüchte Wasserräuber? 90 Sekunden WRRL zum Video

17. Juli 2021: Video zum Thema Zwischenfruchtbau 2021. zum Video

Zusammenfassung und Hinweise zu den neuen Abstandsauflagen (Link)

"Welche Zwischenfrüchte passen auf Ihrer Fläche?"
(Online-Anwendung)

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