Greening
"Greening" – Änderungen!
In dem aktuellen Kalenderjahr 2018 treten
einige Änderungen beim Greening in Kraft.
1) Anbaudiversifizierung
2)
Dauergrünlanderhaltung
3) Ökologische
Vorrangflächen (ÖVF)
Zu 1)
Eine Befreiung von Auflagen der
Anbaudiversifizierung gilt für folgende Betriebe (AL =
Ackerland):
- Anbaufläche kleiner oder gleich 10
ha AL
- Betriebe, bei denen mehr als 75 %
der beihilfefähigen Flächen Dauergrünland ist oder für die
Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird
- Betriebe, bei denen mehr als 75 %
ihrer AF für die Erzeugung von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegende Flächen sind oder
dem Anbau von Leguminosen dienen
- mehr als 50% Wechseltauschflächen;
gesamtes AL muss mit anderer Kulturart als im Vorjahr angebaut
werden
Die Auflagen der Anbaudiversifizierung
gelten für folgende Betriebe:
1) Für Betriebe zwischen 10 und 30 ha
AL gilt:
- Mindestens zwei Kulturen im Anbau
- Hauptkultur darf 75% der
Gesamtfläche nicht übersteigen
2) Für Betriebe größer 30 ha gilt:
- Mindestens drei Kulturen im Anbau
- Hauptkultur darf 75% der
Gesamtfläche nicht übersteigen
- Die beiden häufigsten Kulturen
dürfen 95% der Gesamtfläche nicht übersteigen
Der Referenzzeitraum, der für die
Einhaltung der Anbauverhältnisse relevant ist, liegt zwischen dem
01.06. und dem 15.07. des jeweiligen Antragsjahres.
Die bisher geltende Grenze von 30 ha
Restackerland für die o.g. Freistellungen entfällt ab dem
Antragsjahr 2018.
Zu 2)
Als Dauergrünland (DGL)
gelten Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen
genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der
Fruchtfolge sind. Ab 2018 gilt, dass das Umpflügen von Flächen mit
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen innerhalb einer
Fünf-Jahres-Frist die Entstehung von Grünland verhindert.
DGL in
FFH-Gebieten unterliegen einem absoluten Umbruchsverbot. Umbrechen
oder umwandeln sonstiger DGL ist nur noch mit einer Genehmigung der
zuständigen Behörde möglich.
Zu 3)
Als
Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) müssen 5 % der betrieblichen
Ackerbaufläche ausgewiesen werden.
Grundsätzlich sind
Dauerkulturflächen nicht den ÖVF-Auflagen unterworfen sondern
hiervon ausgenommen. Außerdem ausgenommen sind hierbei:
-
Betriebe mit einer Ackerfläche von weniger als 15 ha;
- Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Flächen Dauergrünland ist oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird;
- Betriebe, bei denen mehr als 75 %
ihrer AF für die Erzeugung von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegende Flächen sind oder
dem Anbau von Leguminosen dienen
Hierbei gibt es verschiedene
Möglichkeiten, die 5 % zu erreichen [Gewichtungsfaktor]:
- Zwischenfruchtanbau oder
Gründecke (je m²) [0,3]
keine PSM, keine mineralische Düngung, kein Klärschlamm, Einsaat vom 16. Juli bis zum 1.Oktober, Aufwuchs bis 15.02. des Folgejahres ohne Nutzung, aber Häckseln, Walzen, Schlegeln sowie Beweidung (durch Schafe, Ziegen) erlaubt, Zwischenfruchtmischung aus mind. 2 Kulturen (keine Art darf einen höheren Samen-Anteil als 60 % haben und der Gräsersamen-Anteil muss kleiner als 60 % sein).
Für Grasuntersaaten gelten die zeitlichen Fristen nicht, dafür müssen die Mischungen reine Grassaaten sein (kein Klee!). Im Folgejahr muss eine Hauptkultur folgen oder due Fläche muss in eine Brache überführt werden. - Anbau stickstoffbindender
Pflanzen (je m²) [1]
Ab 2018 ist kein PSM mehr erlaubt. Der Gewichtungsfaktor hat sich auf 1 erhöht. Mischungen mit anderen Pflanzensind erlaubt, soweit Leguminosen in der Mischung vorherrschen. Nach der Ernte muss eine überwinternde Folgekultur – Winterkultur oder Winterzwischenfrucht – angebaut werden, die bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche bleibt. Häckseln, Walzen, Schlegeln sowie Beweidung (durch Schafe, Ziegen) ist erlaubt. - brachliegende Flächen
(je m²) [1]
Zwischen dem 1.4. und 30.06. ist kein Mähen/Mulchen erlaubt, keine PPSM und Düngung. Im Herbst nach dem Antragsjahr kann eine Einsaat mit einer Winterfrucht für das Folgejahr erfolgen. - Pufferstreifen
(je lfd.) [1,5]
Ab dem Antragsjahr 2018 gilt, dass sämtliche Streifenelemente mindestens 1 m breit und maximal 20 m breit sein dürfen. Beweidung durch Schafe/Ziegen möglich (nicht zwischen dem 1.4. und 30.6.). Dünung und PSM nicht erlaubt. Selbstbegrünung vor dem 1.4. ist möglich. Pufferstreifen dürfen ab dem 1. August für die Aussaat der folgenden Winterung bearbeitet werden. - Terrassen [1]
- Landschaftselemente
einschließlich Feldränder
Stilllegungsstreifen mit Breite zw. 1-20 m je lfd. m [1,5], Teiche je m² [1,5], traditionelle Steinmauern-wälle je lfd. m [1], Hecken, bewaldete Streifen [2], Einzelbaum je Baum [1,5], Baumreihe je lfd. m [2], Gräben je lfd. m [2]. - Streifen an Waldrändern
ohne Produktion je lfd. m [1,5], mit Produktion je lfd. m [0,3]. Die Flächen müssen unmittelbar an den Wald angrenzen, dazwischenliegende Feldraine oder Säume (auch als ÖVF) sind nicht gestattet. - Niederwald im Kurzumtrieb
Der Gewichtungsfaktor hat sich im Jahr 2018 erhöht! Je lfd. m [0,5]. Zulässige Gehölzarten sind Mandelweide, Korbweide, Silberpappel, Graupappel, Schwarzpappel, Zitterpappel, Birke, Schwarzerle, Grauerle, Gemeine Esche, Stiel- und Traubeneiche. - Aufforstungsflächen
je m² [1]. Normalerweise nur auf Flächen möglich, die bisher in bestimmten Förderprogrammen der 2. Säule gemeldet waren. Kontaktieren Sie bei Fragen hierzu am besten direkt Ihr zuständiges Landwirtschaftsamt. - Flächen mit
Chinaschilf/Miscanthus [0,7]
Neu ab 2018! Voraussichtliche Einschränkungen bei Düngung/PSM ab 2019. - Flächen mit Silphium
[0,7]
Neu ab 2018! Voraussichtliche Einschränkungen bei Düngung/PSM ab 2019. - Für Honigpflanzen genutzte
brachliegende Flächen [1,5]
Neu ab 2018! Keine Beweidung, keine Düngung, kein PSM, Aussaattermin bis 31.05. des Antragjahres. Ab dem 1.10. dürfen Flächen für die Aussaat der folgenden Winterung bearbeitet werden. Derzeit noch keine Sortenliste vorhanden. Die Mischungsempfehlungen orientieren sich derzeit an den HALM Blühflächenmischungen.
Falls Sie überlegen, welche
Zwischenfrüchte oder Zwischenfruchtmischungen Sie auf den von Ihnen
gemeldeten Flächen anbauen sollen, könnte Ihnen unsere kleine
Excel-Tabelle helfen:
Welche Zwischenfrüchte passen auf mein Feld?
[2018]
Sie können mit dem Excel-Tool zusätzlich durchrechnen, wie
Sie Ihre Mischung zusammenstellen müssen, wenn Sie eine eigene
Mischung machen möchten.
Falls Sie die Datei nicht öffnen können
oder Fragen haben, melden Sie sich gerne direkt bei uns!
Alternativ können Sie die Datei direkt hier
öffnen - reagiert leider etwas langsam, aber Sie brauchen kein Excel
dafür.
Weitere Infos
Die „Greening“-Beschlüsse sind Teil des
bundesweit geltenden Direktzahlungs-Durchführungsgesetz, das für den
Antrag der Betriebsprämie der Jahre 2015 bis 2019 gilt. D.h. mit der
Abgabe des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen zum
15.5.2018 müssen die "Greening"-Maßnahmen wohl überlegt sein. Es
gibt keine sofortige Prüfung auf dem Landwirtschaftsamt, ob ein
Betrieb mit den eingereichten Unterlagen z.B. die 5 % ökologische
Vorrangfläche erfüllt.
Im Antrag wird der Zwischenfruchtanbau
zum 15.5.2018 angegeben, die Umsetzung findet nach der
Hauptfrucht 2018 statt, also muss die Aussaat bis zum 1.10.2018
passieren. D.h. es gilt die Zwischenfrucht nach der Ernte der
Hauptfrucht des Antragsjahres und die Aussaat findet bis zum 1.10.
des Antragsjahres statt.
Für die Auflagen gilt das Kalenderjahr,
nicht das Bewirtschaftungsjahr.
30% der Direktzahlungen
werden von der Einhaltung der Auflagen des „Greening“ mit folgenden
Komponenten abhängig gemacht. Diese werden im Weiteren näher
erläutert.
Einen Greening-Rechner stellt die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu Verfügung (siehe
hier - ganz unten auf der Webseite!). Ein
Greening-Rechner für das Land Hessen steht derzeit leider nicht zur
Verfügung.
Hier finden Sie den Link zur Umsetzung
der EU-Agrarreform in Deutschland (Stand 2015). In dessen Anhang
finden Sie unter anderem auch eine Liste der zulässigen
Pflanzenarten, die in Zwischenfrüchten erlaubt sind.
Detailfragen?
IfÖL-Kontakt